Bauschadenanalyse

Das Team von Bau Expert vertritt im Hinblick auf Konstruktions- und Ausführungsanforderungen an die einzelnen Details im Vergleich zu anderen Sachverständigen konservative, also zur sicheren Seite hin tendierende Beurteilungsmaßstäbe.

Es gibt Sachverständige, die von unserer Auffassung abweichende Standpunkte einnehmen, bei denen auch unsere Argumentationsketten wirkungslos bleiben, obwohl unsere Beurteilung stets argumentativ nachvollziehbar begründet wird.

Sofern die Gegenseite gerügte Mängel nicht fachgerecht nachbessert, muss der Auftraggeber letztendlich entscheiden, ob eine Mangelablehnung der Gegenseite hingenommen wird, mit der Gegenseite ein Vergleich ausgehandelt, oder dieser Mangel im Rahmen eines gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens weiter verfolgt werden soll, um die Gewährleistung wirkungsvoll zu hemmen.

Beim gerichtlichen Beweissicherungsverfahren befindet letztendlich der gerichtlich beauftragte Sachverständige darüber, ob ein Mangelvortrag anerkannt wird oder nicht. Hierin liegt für den durch uns vertretenen Auftraggeber ein nicht unerhebliches Prozessrisiko. Der Ausgang eines Bauprozesses unterliegt somit letztendlich der Beurteilung durch den Gerichtssachverständigen, der darüber befindet, ob unsere Auffassungen hinsichtlich der Anforderungen an Konstruktions- und Ausführungsdetails sowie der Funktionssicherheit von ihm geteilt werden oder nicht.

Vor diesem Hintergrund ist also im Rahmen einer Risikoabwägung zu entscheiden, ob und im welchem Umfang die von uns gerügten und von der Gegenseite abgelehnten Mängel in ein Beweissicherungsverfahren oder eine Hauptsacheprozess aufgenommen werden oder nicht.

Wirtschaftlich macht aus unserer Sicht keinen Sinn, beispielsweise einen begrenzten Einzelputzriss in einem Treppenhaus gerichtlich zu verfolgen, der beim nächsten Renovierungsanstrich für wenige Euro gespachtelt und überstrichen werden kann und für den der Untersuchungsaufwand im Missverhältnis zu den Beseitigungskosten steht.

Wirtschaftlich gesehen ist es in Einzelfällen sinnvoller, auf die Verfolgung von nicht werthaltigen Mängeln zu verzichten, weil das vorstehend dargestellt Prozessrisiko (wie der gerichtliche Sachverständige die Sachverhalte beurteilt) zu beachten ist.